Welcome Members News Search
  You are not logged in Log in Join
You are here: Home » 2 Transitverkehr » Streitpunkt Ökopunkte: Aussterbende Vermittler zwischen europäischem Verkehr und regionaler Umweltpolitik

Log in

Streitpunkt Ökopunkte: Aussterbende Vermittler zwischen europäischem Verkehr und regionaler Umweltpolitik

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2003 Da die Zahl der Transitfahrten durch Österreich im Jahr 1999 höher ausfiel als im Protokoll EU-Österreich erlaubt, hätte im Jahr 2000 die Anzahl der Fahrten dementsprechend verringert werden müssen. Um zu vermeiden, dass die durch die höhere Zahl der Transitfahrten im Jahr 1999 erforderliche Verringerung ausschließlich auf das Jahr 2000 angewandt wird, erstreckte der Rat durch eine Verordnung 2001 die Verringerung über vier Jahre. Zudem soll nach der neuen Verordnung eine solche Erstreckung der Verringerung allgemein für alle Verringerungen erfolgen, die künftig bei neuen Überschreitungen des Schwellenwerts für Transitfahrten etwa vorzunehmen sind. Die Republik Österreich hat beim Gerichtshof der EG die Nichtigerklärung der Ratsverordnung, mit der diese Neuregelung des Ökopunktesystems eingeführt wird, beantragt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die angefochtene Verordnung ungültig ist, soweit sie darauf gerichtet ist, entgegen dem Protokoll endgültig einen Grundsatz der Erstreckung der Verringerung der Ökopunkte über mehrere Jahre einzuführen; zur Begründung verweist er darauf, dass die Protokolle einer Beitrittsakte primärrechtliche Bestimmungen sind, die nicht durch eine einfache Verordnung geändert werden können. Der Gerichtshof erklärt die entsprechende Bestimmung daher für nichtig. Der Rat sei zwar ferner zur Sicherung des freien Warenverkehrs in der EU berechtigt gewesen, die Verringerung der Fahrten auf die Jahre 2000/2001 zu erstrecken. Dagegen war eine Erstreckung über vier Jahre von 2000 bis 2003 mit dem Protokoll unvereinbar. Der Gerichtshof erklärt daher die Verordnungsbestimmung, die die Erstreckung über die Jahre 2000 bis 2003 vorsieht, für nichtig. Er erklärt jedoch ihre Wirkungen aus Gründen der Rechtssicherheit für fortgeltend.
File details
Size
1.86 M
File type
application/pdf
« March 2010 »
Su Mo Tu We Th Fr Sa
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31